Naturschutz und Flurbereinigung
Vorplanung für das Flurbereinigungsverfahren Oldorf-St. Joost
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
stellt im Landwirtschaftsausschuss Projekt vor
chronologischer Ablauf
Dez. 2018 Arbeitskreis mit örtlichen Landwirten tagte
Feb. 2019 "Entwicklung der Projektempfehlung zum verbindlichen Projekt" =
Stufe 2: konkrete Aussagen zu Zielen, Maßnahmen, Kosten,
Gebietsabgrenzung, ökologische Bewertung
Feb. 2020 Ausarbeitung zum verbindlichen Projekt, Einreichung beim
Landwirtschaftsministerium
Quelle: Jeversches Wochenblatt 2019-08-31
28.11.2020 amtliche Bekanntmachung des Vereinfachten Flurbereinigungs-
verfahrens in der Presse
Nov. 2020 Flurbereinigungsverfahren Tettens-Middoge in Planung;
es wird in zwei Abschnitten erfolgen:
a) Middoge-Tettens mit Grenze Tettenser Tief; ab 2021
Genehmigung und Anordnung,
b) Tettens-Ost ab 2023
21.05.2021 Anordnung des Verfahrens Mid-Tett
Karte 2: Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Oldorf-St. Joost
Die Flurbereinigung Waddewarden reicht nach Norden bis an die Südgrenze des neuen Verfahrens (s. Karte 3).
Den Bereich der abgeschlossenen Flurbereinigung Minsen-Wiarden zeigt die Karte 4.
Quelle Karte 1-4: https://www.arl-we.niedersachsen.de/startseite/foerderung_und_projekte/flurbereinigung/landkreis_friesland/
Info-Ergänzungen folgen
Flurbereinigung
(auch Flurneuordnung oder ländliches/landwirtschaftliches Neuordnungssystem) nennt man in Deutschland das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom Juli 1953. Hiernach liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der örtlich zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde. Welche Behörde dies ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für die vermessungstechnischen und liegenschaftsrechtlichen Arbeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
Ziele der Flurneuordnung (Flurbereinigung)
Eingriffe in die Landschaft oder Strukturverbesserungen umwelt- und sozialverträglich zu verwirklichen. wird sichergestellt durch Beteiligung aller Grundeigentümer sowie die Beteiligung aller zuständigen Fachbehörden (Land- und Forstwirtschaft, Straßenbau, Gewässer, Berg-recht, Naturschutz, BUND, NABU, Bauern- und Weinbauverbände, Städte und Gemeinden usw.) unter Berücksichtigung von Landes-, Bundes- und Europarecht.
Für die Anordnung begünstigend sind der von einer Mehrheit der Grundeigentümer getragene Wunsch nach Strukturverbesserung (Splitterbesitz) verbunden mit ökologischem Mehrwert oder auch ökologische Projekte, Verfahren mit Unterstützung der Energiewende oder Verfahren mit der Möglichkeit einer besseren Umsetzung von gemeindeübergreifenden Entwicklungskonzepten.
Grundsatzentscheidungen des BVG zur Flurbereinigung
Weiteres möge man an der Quelle nachlesen, da der Rahmen sonst gesprengt wird.
Kritik an der Flurbereinigung
Nach Ansicht von Kritikern haben Flurbereinigungen etliche nachteilige Auswirkungen: Verluste an Biodiversität durch Rodung von Hecken, Vernichtung von Ackerrandstreifen oder Kanalisieren von Bächen sowie die anschließende konventionelle Landnutzung.
Mit den Römischen Verträgen 1957 beschlossen die sechs Mitgliedstaaten auch einen gemeinsamen Agrarmarkt, was freien Marktzugang, Produktstandardisierungen und „Modernisierung der Agrarstrukturen“ beinhaltete. Danach wurden in erheblichem Umfang in Frankreich und Deutschland Landschaftsbestandteile ausgeräumt, um großflächige, industrielle Landnutzung zu ermöglichen, was erhebliche Habitat-Zerstörungen bis heute zur Folge hat.
„Ein Kahlschlag geht durchs Land: Begradigung, Bereinigung, Erschließung, Beschleuni-gung, Kanalisierung, Neuordnung, Verordnung, Verödung. Das Land wird hergerichtet, abgerichtet, hingerichtet. Am Ende bleibt nur das Korsett des öden Rasters, der Triumph des rechten Winkels: Serienlandschaft. „Neuordnung im ländlichen Raum“, war das die Ordnung, die wir wollten? Eine ausgeräumte, nackte Maschinensteppe, am Reißbrett konstruiert, mit schnurgeraden asphaltierten Wegen, eine Landschaft ohne Spuren, ohne Geschichte, ohne Namen, ohne Tiere, ohne Baum und ohne jeden Strauch – international. Östliche Kolchosen sehen nicht viel anders aus.“
Dokumentarfilmer Dieter Wieland: Grün kaputt, 1983.
In neuerer Zeit (UVPG) wird versucht, im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gleichzeitig Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen (Landesnaturschutzgesetz) in betroffenen Gebieten zu verwirklichen (Eingriffsregelung). Dies kann die Schaffung von Ausgleichsflächen, Feuchtbiotopen oder ähnliches sein.
Quelle: siehe oben