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Naturschutz und Flurbereinigung

Vorplanung für das Flurbereinigungsverfahren Oldorf-St. Joost

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

stellt im Landwirtschaftsausschuss Projekt vor

chronologischer Ablauf

Dez. 2018   Arbeitskreis mit örtlichen Landwirten tagte

Feb. 2019   "Entwicklung der Projektempfehlung zum verbindlichen Projekt" =

                   Stufe 2: konkrete Aussagen zu Zielen, Maßnahmen, Kosten,

                   Gebietsabgrenzung, ökologische Bewertung

Feb. 2020   Ausarbeitung zum verbindlichen Projekt, Einreichung beim

                 Landwirtschaftsministerium

Quelle: Jeversches Wochenblatt 2019-08-31

28.11.2020  amtliche Bekanntmachung des Vereinfachten Flurbereinigungs-

                  verfahrens in der Presse

Nov. 2020    Flurbereinigungsverfahren Tettens-Middoge in Planung;

                  es wird in zwei Abschnitten erfolgen:

                  a) Middoge-Tettens mit Grenze Tettenser Tief; ab 2021

                      Genehmigung und Anordnung,

                  b) Tettens-Ost ab 2023

21.05.2021  Anordnung des Verfahrens Mid-Tett

Karte 1: Bereich Flurbereinigungsverfahren Middoge-Tettens

Karte 2: Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Oldorf-St. Joost

Die Flurbereinigung Waddewarden reicht nach Norden bis an die Südgrenze des neuen  Verfahrens (s. Karte 3).

Den Bereich der abgeschlossenen Flurbereinigung Minsen-Wiarden zeigt die Karte 4.

Quelle Karte 1-4: https://www.arl-we.niedersachsen.de/startseite/foerderung_und_projekte/flurbereinigung/landkreis_friesland/

 

Karte 3: Flurbereinigung Waddewarden
Karte 4: Flurbereinigung Minsen-Wiarden

Info-Ergänzungen folgen

Flurbereinigung

(auch Flurneuordnung oder ländliches/landwirtschaftliches Neuordnungssystem) nennt man in Deutschland das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat.

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom Juli 1953. Hiernach liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der örtlich zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde. Welche Behörde dies ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für die vermessungstechnischen und liegenschaftsrechtlichen Arbeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.

Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.

Ziele der Flurneuordnung (Flurbereinigung)

  • die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, insbesondere wenn dieser durch Realteilung zersplittert wurde.
  • die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau
  • sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung.

Eingriffe in die Landschaft oder Strukturverbesserungen umwelt- und sozialverträglich zu verwirklichen. wird sichergestellt durch Beteiligung aller Grundeigentümer sowie die Beteiligung aller zuständigen Fachbehörden (Land- und Forstwirtschaft, Straßenbau, Gewässer, Berg-recht, Naturschutz, BUND, NABU, Bauern- und Weinbauverbände, Städte und Gemeinden usw.) unter Berücksichtigung von Landes-, Bundes- und Europarecht.

Für die Anordnung begünstigend sind der von einer Mehrheit der Grundeigentümer getragene Wunsch nach Strukturverbesserung (Splitterbesitz) verbunden mit ökologischem Mehrwert oder auch ökologische Projekte, Verfahren mit Unterstützung der Energiewende oder Verfahren mit der Möglichkeit einer besseren Umsetzung von gemeindeübergreifenden Entwicklungskonzepten.

Grundsatzentscheidungen des BVG zur Flurbereinigung

  • Anspruch auf wertgleiche Abfindung
  • kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage
  • kein Anspruch auf Vorteile
  • keine gleiche Verteilung etwaiger Vorteile

Weiteres möge man an der Quelle nachlesen, da der Rahmen sonst gesprengt wird.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Flurbereinigung

Kritik an der Flurbereinigung

Nach Ansicht von Kritikern haben Flurbereinigungen etliche nachteilige Auswirkungen: Verluste an Biodiversität durch Rodung von Hecken, Vernichtung von Ackerrandstreifen oder Kanalisieren von Bächen sowie die anschließende konventionelle Landnutzung.

Mit den Römischen Verträgen 1957 beschlossen die sechs Mitgliedstaaten auch einen gemeinsamen Agrarmarkt, was freien Marktzugang, Produktstandardisierungen und „Modernisierung der Agrarstrukturen“ beinhaltete. Danach wurden in erheblichem Umfang in Frankreich und Deutschland Landschaftsbestandteile ausgeräumt, um großflächige, industrielle Landnutzung zu ermöglichen, was erhebliche Habitat-Zerstörungen bis heute zur Folge hat.

 

„Ein Kahlschlag geht durchs Land: Begradigung, Bereinigung, Erschließung, Beschleuni-gung, Kanalisierung, Neuordnung, Verordnung, Verödung. Das Land wird hergerichtet, abgerichtet, hingerichtet. Am Ende bleibt nur das Korsett des öden Rasters, der Triumph des rechten Winkels: Serienlandschaft. „Neuordnung im ländlichen Raum“, war das die Ordnung, die wir wollten? Eine ausgeräumte, nackte Maschinensteppe, am Reißbrett konstruiert, mit schnurgeraden asphaltierten Wegen, eine Landschaft ohne Spuren, ohne Geschichte, ohne Namen, ohne Tiere, ohne Baum und ohne jeden Strauch – international. Östliche Kolchosen sehen nicht viel anders aus.“

Dokumentarfilmer Dieter Wieland: Grün kaputt, 1983.

 

In neuerer Zeit (UVPG) wird versucht, im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gleichzeitig Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen (Landesnaturschutzgesetz) in betroffenen Gebieten zu verwirklichen (Eingriffsregelung). Dies kann die Schaffung von Ausgleichsflächen, Feuchtbiotopen oder ähnliches sein.

Quelle: siehe oben

Aktualisiert am:

23.04.2024

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