wichtige Gesetze zum Biotop-/Artenschutz
Das Bundesrecht steht über dem Landesrecht. Es kann aber in einigen Paragraphen auf das Landesrecht verweisen.
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EUROPARECHT
BUNDESRECHT
Auszug aus dem BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
"Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
"Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauer-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert."
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
"Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."
"Weihnachtsgeschenke" des Bundesumweltministeriums
Im BNatSchG sollen u.a. die §§ 44 und 45 novelliert werden, so dass die Errichtung von Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energien einfacher wird.
Quelle: EIFELON "Weihnachtsgeschenke"
bundesweit
LANDESRECHT NIEDERSACHSEN
Der Link führt zur jeweils gültigen Fassung der Vorschrift. http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BNatSchGAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Stellungnahme des NABU Niedersachsen zum NAGBNatSchG
https://niedersachsen.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/umweltpolitik/21833.html
NUVPG Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung